Nach den zahlreichen Warnstreiks der DPVKOM in den zurückliegenden Wochen hat die DPVKOM jetzt zu unbefristeten Streiks aufgerufen. Zusammen mit unseren Mitgliedern erhöhen wir dadurch den Druck auf den Arbeitgeber Deutsche Post. Nachfolgend wollen wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Streik geben:
Alle Arbeitnehmer des Betriebes, in dem eine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat.
Auszubildende dürfen für die sie betreffenden Tarifforderungen ebenfalls streiken.
Nach dem „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben auch Leiharbeitnehmer das gleiche Recht zum Streik wie die übrigen Arbeitnehmer. Kein Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, den im Betrieb streikenden Kollegen in den Rücken zu fallen und sich zum Streikbrechen missbrauchen zu lassen.
Beamte können sich auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses während der Arbeitszeit nicht aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Ein Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist jedoch rechtswidrig. Einer entsprechenden Bitte oder Aufforderung des Arbeitgebers dürfen Beamte widersprechen. Beamten steht es frei, sich verbal solidarisch mit den Streikenden zu erklären und diese so zu unterstützen. Ebenso dürfen sie sich in ihrer Pause oder Freizeit den Streikenden anschließen.
Beamte, die auf dem Wege der Beurlaubung oder Insichbeurlaubung mit gültigen Arbeitsverträgen beschäftigt sind, haben dasselbe Streikrecht wie alle anderen Arbeitnehmer.
Ja, DPVKOM-Mitglieder dürfen sich dann gerne solidarisch erklären und mitstreiken. Sie erhalten dann auch Streikgeld der DPVKOM.
Ja, allerdings bekommen diese kein Streikgeld.
Die DPVKOM zahlt ihren streikenden Mitgliedern bei einem Warnstreik 9 Euro pro voller Streikstunde und 4,50 Euro Euro pro angefangener halber Streikstunde. Es werden höchstens 55 Euro pro Streiktag erstattet.
Bei einem Vollstreik nach einer Urabstimmung erstattet die DPVKOM pro Vollstreiktag den 3-fachen Betrag des Monatsmitgliedsbeitrages zuzüglich eines Kinderbonus in Höhe von 2,50 Euro. Auch hier gilt ein Höchstbetrag von 55 Euro.
Auch Beschäftigte, die unmittelbar vor einem Streik Mitglied der DPVKOM werden, haben Anspruch auf Streikgeld.
Voraussetzung für die Zahlung von Streikgeld ist, dass sich streikende DPVKOM-Mitglieder in die Streikerfassungsliste eintragen und einen Nachweis über einen durch den Arbeitgeber erfolgten Lohnabzug vorlegen. Die Streikerfassungslisten gibt es bei den örtlichen DPVKOM-Ansprechpartnern oder den Regional- und Landesverbänden der DPVKOM.
Durch eine Streikteilnahme verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Streikteilnahme länger als einen Kalendermonat andauert.
Während eines Arbeitskampfes ist man weiterhin krankenversichert. Dauert ein rechtmäßiger Streik jedoch mehr als ein Monat und erhält der Beschäftigte deshalb mehr als ein Monat kein Entgelt, so wird dies vom Arbeitgeber der gesetzlichen Krankenkasse lediglich gemeldet. Bei Arbeitnehmern, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, läuft die Versicherung unabhängig von der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme weiter.
Für die Dauer des Streiks sind keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Dies hat allerdings auf die Höhe der Rente nur minimalste Auswirkungen. Ein Ausgleich dieser minimalsten Renteneinbußen ist durch die Entrichtung eines freiwilligen Beitrages (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu erreichen. Dauert ein Streik ununterbrochen länger als einen Monat, so bedeutet dies zwar, dass dieser Monat nicht als Rentenmonat angerechnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind allerdings gewerkschaftlich geführte Streiks als so genannte Überbrückungszeiten anzusehen, die den Anschluss an das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die Erfüllung der Wartezeit als Voraussetzung für den Rentenbezug wahren.
Unschädlich für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind Zeiten des Arbeitskampfes ohne Entgeltanspruch, wenn der Zeitraum eines (Kalender-)Monats nicht überschritten wird. Bei einem Überschreiten des Zeitraums bleiben diese Zeiten sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit als auch bezüglich der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs unberücksichtigt.
Bei der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, da diese an die Tätigkeit im Unternehmen gekoppelt ist.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil von 1990 entschieden, dass keine Steuerpflicht für erhaltene Streikunterstützung (Streikgeld) besteht. Da in den Nachweisen für die Finanzämter durch die Arbeitgeber Tage, für die kein Anspruch auf Entgelt wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf, aufgeführt sind, fragen die Finanzämter des Öfteren nach, ob der Beschäftigte an diesen Tagen Ersatzleistungen erhalten hat. Streikgeld stellt keine steuerpflichtige Ersatzleistung dar. Die Angabe des Erhalts von Streikgeld gegenüber dem Finanzamt erfolgt insofern nur informatorisch.
Pressemitteilung: DPVKOM ruft zu unbefristeten Streiks bei der Deutschen Post auf! (PDF, 18.06.2015)
Wichtige Information für Streikende (PDF)