Die Fachgewerkschaft für die Beschäftigten der Post, Postbank, Telekom und Call-Center

Gesetzentwurf zur Anpassung von Besoldung und Versorgung vorgelegt

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat unserem Dachverband dbb am 7. Juni 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 19. Juni 2023 übersandt.

Mit dem Gesetzentwurf soll dem gesetzlichen Auftrag entsprechend die Besoldung und Versorgung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 22. April 2023 angepasst werden.

Für die Beamten und Versorgungsempfänger aus unserem Organisationsbereich sind dabei folgende Regelungen relevant:

1. Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung im Juni 2023 in Höhe von 1.240 Euro

  • Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten für den Monat Juni eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1.240 Euro.
  • Die Zahlungen werden nur gewährt, wenn das Dienst- oder das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 1. Mai 2023 bestanden und mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.
  • Die einmalige Sonderzahlung ist steuerfrei.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine Kürzung entsprechend § 6 BBesG, dabei sind die am 1. Mai 2023 bestehenden Verhältnisse maßgeblich.

2. Monatliche Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024

  • Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro.
  • Die Zahlungen werden nur gewährt, wenn das Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem jeweiligen Monat besteht und mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.
  • Die monatlichen Zahlungen sind steuerfrei.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten sind die am ersten Tag des jeweiligen Monats bestehenden Verhältnisse maßgeblich.

3. Empfängerinnen und -empfänger von Versorgungsbezügen erhalten die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von ihrem maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes

4. Anpassung der Grundbesoldung ab 1. März 2024

  • Die Grundbesoldung wird zunächst um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent erhöht (Verminderung der Anpassung gegenüber dem Tarifergebnis aufgrund der Anwendung des § 14 a BBesG – Versorgungsrücklage).

Um eine möglichst zeitnahe Auszahlung der Sonderzahlung zu ermöglichen, soll das Gesetz spätestens am 12. Juli 2023 im Kabinett beschlossen werden. Sollte der Entwurf so verabschiedet werden, wäre die Forderung unserer DPVKOM erfüllt, dass unsere Versorgungsempfänger auch für die Sonderzahlung (Inflationsausgleichprämie/-zahlung) berücksichtigt werden.