In der Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-V70) ist eine Abfahrtskontrolle bei LKWs vorgeschrieben. Diese Regelung gilt auch im Bereich der Deutschen Post. Gemäß der §§ 35 und 36 der Vorschrift hat der Fahrer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen.
Während der Arbeitsschicht hat er den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Festgestellte Mängel sind, wenn möglich, von ihm zu beheben oder dem zuständigen Vorgesetzten und bei einem Wechsel dem Übernehmenden mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen. Denn auch gemäß §23 StVO Absatz 1 u. 2 ist der Fahrzeugführer verpflichtet, für die Vorschriftsmäßigkeit seines Fahrzeuges zu sorgen.
Fahrer der Deutschen Post müssen diesbezüglich nun Neuregelungen beachten, die bereits in Kraft getreten sind. Bisher waren im Zusammenhang mit der Abfahrtskontrolle die spezifischen Zeitbedarfe in den Dienstkarten für die Bereiche Kfz vorbereiten, Fußweg sowie Hofverkehr und in den Tankzeiten (hier Kontrolle des Ölstandes und der Scheibenwischanlage etc.) gesondert aufgeführt. Nun wird in der Dienstkarte die Abfahrtskontrolle für Lkw generell mit 10 Minuten und für Sprinter/Transporter mit 5 Minuten hinterlegt. Erfolgt in der Schicht ein Fahrzeugtausch, gilt die neue Regelung mit pauschalen Zeitansätzen wie zu Schichtbeginn, also 10 beziehungsweise 5 Minuten. Wird ein Anhänger unterwegs übernommen, werden hierfür 5 Minuten angesetzt. In Anbetracht der bei der Abfahrtskontrolle geforderten Prüfpunkte sollte die reine Abfahrtskontrolle nach Polizeiangaben nicht weniger als 15 Minuten dauern. Daran sollten sich die Fahrer der Deutschen Post orientieren.
Schließlich gilt: Die Sicherheit der Fahrzeuge im Verkehr und damit auch die Sicherheit der eigenen Beschäftigten und anderer Verkehrsteilnehmer muss oberste Priorität haben. Hier darf es keine Abstriche geben.