Die Deutsche Post AG setzt weiterhin regelmäßig Schadensersatzansprüche im Bereich von 50 bis 600 Euro gegen ihre Zustellerinnen und Zusteller durch. Diese Forderungen beziehen sich oftmals auf verloren gegangene Sendungen. So auch in einem aktuellen Fall, mit dem die DPVKOM konfrontiert wurde. Hier konnte sich ein DPVKOM-Mitglied dank unseres Rechtsschutzes erfolgreich gegen die Zahlung eines Schadensersatzes wehren.
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Zusteller musste unser Mitglied ein Paket an einen Kunden ausliefern. Das Paket sollte direkt an die Packstation geliefert werden und wurde von unserem Mitglied daher mit der Modalität 35 („Sendung befindet sich auf dem Weg zur Packstation“) gescannt. Sodann legte unser Mitglied das Paket ordnungsgemäß in die Packstation ein und hielt dabei die Auslieferungsvorschriften ein. Unserem Mitglied wurde nun von der Arbeitgeberin vorgeworfen, dass der Folgescan mit der Modalität 60 („Die Sendung wurde in die Packstation eingelegt“) fehlte. Die Deutsche Post AG machte insoweit eine Verletzung der Auslieferungsvorschriften gegenüber unserem Mitglied geltend und nahm dieses nunmehr unter Verweis auf § 12 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) und einer unterstellten groben Fahrlässigkeit in Höhe von 103,18 Euro in Regress.
Im Rahmen einer Stellungnahme zur Regressprüfung teilte unser Mitglied der Arbeitgeberin mit, dass die Sendung am Zustelltag ordnungsgemäß in die Packstation eingelegt worden sei. Zudem wies unser Mitglied darauf hin, dass es bereits in der Vergangenheit mehrere Situationen gab, in denen Sendungen für die Packstation nach der Tour auf dem Scanner als offen angezeigt wurden, obwohl diese ordnungsgemäß in die Packstation eingelegt wurden. Unserem Mitglied wurde in diesem Rahmen seitens der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass das System manchmal nicht so schnell mit der Übertragung sei. Insoweit durfte unser Kollege bei entsprechend offen angezeigten Sendungen dennoch von einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Bearbeitung ausgehen, soweit unser Mitglied sich über die ordnungsgemäße Ablage der Pakete sicher war. Dies war vorliegend der Fall.
Hinzu kommt: Unser Mitglied wurde weder am Folgetag noch bis zum Schreiben mit Bitte um Abgabe einer Stellungnahme über den Innendienst auf eine offene Sendung beziehungsweise eine Kundenbeschwerde hingewiesen.
Kein Fall der groben Fahrlässigkeit
Es handelte sich demzufolge nicht um einen Fall der groben Fahrlässigkeit durch unser Mitglied. So haben vielmehr technische Probleme zu diesem Schaden geführt. Für diese technischen Probleme ist unser Mitglied nicht verantwortlich, insbesondere nicht haftbar. Das Betriebsrisiko für die Verwendung der Software und der Packstationen liegt ausschließlich aufseiten der Deutschen Post AG. Es kann nicht bei Bedarf auf die angestellten Postzustellerinnen und Postzusteller abgewälzt werden. In Ermangelung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung durch unser Mitglied scheidet eine Inanspruchnahme unseres Mitglieds aus.
Die Deutsche Post AG hat daraufhin von der weiteren Inregressnahme unseres Mitglieds abgesehen und dies auch entsprechend schriftlich bestätigt. Darin heißt es, dass sich die Niederlassung dafür entschieden habe, auf die Haftungssumme zu verzichten. Eine weitere Begründung führt die Deutsche Post AG nicht an.
Die DPVKOM hat zur Haftung der Zustellkräfte im Rahmen der Brief- und Paketzustellung auch einen Flyer erstellt. Darin sind wichtige Hinweise, insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Arbeitgeberin, zu finden.
Flyer Haftung der Zustellkräfte im Rahmen der Brief- und Paketzustellung
Jessica Mathieu