Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ausnimmt, ist unwirksam. Das ist der Tenor eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. November 2024 – Az. 9 AZR 71/24.
Die DPVKOM fordert, dass - neben der Deutschen Telekom - auch die Deutsche Post das Urteil nun vollumfänglich umsetzt. So hat die Deutsche Telekom heute bekannt gegeben, dass die volle Inflationsausgleichsprämie (bislang wurde nur ein Teilbetrag geleistet) zum 1. Dezember 2024 an die Teilzeitbeschäftigten und auch an die Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, ausgezahlt wird. Diesem positiven Beispiel muss nun auch die Deutsche Post folgen. Auch hier erwartet die DPVKOM die zeitnahe Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an den berechtigten Personenkreis (Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte in Passivphase der Altersteilzeit, etc.)
Die Inflationsausgleichsprämie war Bestandteil der letzten Tarifrunden bei Post und Telekom. In den Tarifverträgen gibt es Regelungen, die Arbeitnehmer in der Passivphase von einer Zahlung ausgeschlossen haben. Das BAG sieht hierin eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter.
Vor diesem Hintergrund bieten wir als Fachgewerkschaft DPVKOM unseren Mitgliedern bei der Deutschen Post eine rechtliche Prüfung an, ob der individuelle Anspruch nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem jeweilig anzuwendenden Tarifvertrag gegeben ist.
Zur Fristwahrung empfehlen wir – innerhalb der nächsten sechs Monate (bis Mai 2025) – diesen Anspruch bei dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dazu haben wir ein Musterschreiben entwickelt, das nur unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Diese können sich diesbezüglich gerne per E-Mail an rechtsberatung(at)dpvkom.de oder zunächst an unsere Gewerkschaftssekretäre wenden. Die Kontakte gibt es auf unserer Internetseite bei den jeweiligen Regional- und Landesverbänden!