Die Fachgewerkschaft für die Beschäftigten der Post, Postbank, Telekom und Call-Center

Stellungnahme abgegeben

DPVKOM übt Kritik an Referentenentwurf zum Postrechtsmodernisierungs-gesetz

Am 28. November 2023 wurde der DPVKOM der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zugeleitet und mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2023 versehen. Damit wurde gerade eine Woche Zeit gewährt, um eine Stellungnahme zu dem 166-seitigen (!) Referentenentwurf auszuarbeiten.

Eine konstruktive Beteiligung der Verbände und Gebietskörperschaften ist angesichts dieses eng gesteckten Zeitplans offensichtlich nicht gewünscht. Schließlich soll das Gesetz noch in diesem Jahr im Bundeskabinett behandelt werden.

Die DPVKOM hat in ihrer Stellungnahme unter anderem zu den folgenden Punkte wie folgt Position bezogen:

  • Lizenzpflicht

Eine Lizenzpflicht für die Beförderung von Briefdienstleistungen soll durch ein Antragstellungsverfahren ersetzt werden. Für die Lizenzerteilung soll die Bundesnetzagentur zuständig sein. Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens (§ 5 Abs. 2 PostModG).

Für die DPVKOM ist eine Lizenzpflicht für die Briefbeförderung und für die Kurier-, Express- und Paketbranche (KEP) unabdingbar. Gerade bei der Briefbeförderung ist die Sicherstellung der Funktionalität dieses nach wie vor unverzichtbaren Kommunikationsmittels eine hoheitliche Aufgabe, weswegen eine Prüfung der grundsätzlichen Befähigung der Unternehmen zur Briefbeförderung angezeigt ist. Die nunmehr angedachte Form der Antragstellung zur Erbringung von Postdienstleistungen und eine Erfassung im Anbieterverzeichnis reichen aus Sicht der DPVKOM nicht aus, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Lohn- und Sozialdumping ist in Teilen der KEP-Branche ein Problem, das unter sozialpolitischen sowie gesamtstaatlichen Aspekten dringend angegangen werden muss. Die DPVKOM ist der Überzeugung, dass die politisch gewollte Stärkung des Wettbewerbs im tendenziell schrumpfenden Briefmarkt nicht zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei den Lizenznehmern führen kann. Im Gegenteil. Ein verschärfter Konkurrenzkampf – diesen kann man derzeit im boomenden Paketsegment beobachten – hat beim Marktführer DHL Group in jüngster Vergangenheit zu einer Absenkung der Tarifstandards und damit zu einer fortschreitenden Entwertung der Arbeit beim ehemaligen Staatskonzern geführt.

 

  • Laufzeiten

Die im Referentenentwurf in § 19 Laufzeitvorgaben vorgesehene Verlängerung der Brieflaufzeiten, wonach zukünftig im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden müssen, führt zur Verschlechterung der Dienstleistungen für den Kunden. Daraus resultiert eine Gefährdung der tarifierten Arbeitsplätze bei der DHL Group. Außerdem ist dadurch eine Steuerung der Mengen möglich, die zu einer Arbeitsverdichtung für den jeweiligen Zusteller führt.

Die Fachgewerkschaft DPVKOM lehnt diese Pläne strikt ab und fordert die Bundesregierung und den Bundestag auf, das Gesetz entsprechend nachzubessern und die bestehenden Regelungen
beizubehalten.

 

  • Universaldienstleistungen

Als Fachgewerkschaft begrüßen wir, dass unsere Forderung nach einer werktäglichen Zustellung im § 20 (Zustellfrequenz) gesetzlich für den Universaldienst verankert wurde. Die Umsatzsteuerbefreiung, aber auch die Universaldienstleistung sollten neben der werktäglichen
Zustellung auch die Qualitätskennzahl der Laufzeit für vollbezahlte Briefsendungen E+1 von
mindestens 87 Prozent enthalten. Die letzten Jahre haben aufgezeigt, wie notwendig eine
sichere Zustellung gerade von Quarantäneschreiben, Attesten bzw. Testergebnissen für die Kunden, aber auch die Wirtschaft ist. Die Ausweitung von Verbundzustellung, die Flexibilisierung und die Erweiterung der A/B-Zustellung in einigen Niederlassungen der DHL Group wirken dieser Qualitätsanforderung entgegen.

  • Anpassungsbedarf

Als Fachgewerkschaft begrüßen wir, dass Pakete über 10 Kilogramm gemäß § 74 Abs. 1 PostModG gekennzeichnet werden sollen. Im § 74 Abs. 2 PostModG ist geregelt, dass Pakete mit einem Einzelgewicht über 20 Kilogramm auch weiterhin von einer Person zugestellt werden sollen, wenn es ein geeignetes technisches Hilfsmittel gibt. Im Interesse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes muss hier nachgebessert werden. Die DPVKOM fordert für Pakete über 20 Kilogramm eine verbindliche Zustellung durch zwei Personen. Das muss dann für alle Anbieter von Postdienstleistungen gelten.