Die Fachgewerkschaft für die Beschäftigten der Post, Postbank, Telekom und Call-Center

DPVKOM ficht Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Post an!

Die Fachgewerkschaft DPVKOM ficht die Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Post an. So hat die DPVKOM eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht Bonn eingereicht. Damit soll die Wahl von insgesamt zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmerseite im Rahmen der Delegiertenversammlung am 23. März in Berlin für unwirksam erklärt werden. Die DPVKOM hatte bei dieser Wahl der Arbeitnehmervertreter keinen Sitz im Aufsichtsrat erringen können. Ihr fehlten nur 11 Stimmen, um in den Aufsichtsrat einzuziehen.

Die DPVKOM begründet diese Anfechtung mit mehreren Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften. So hat der für die Durchführung der Aufsichtsratswahl verantwortliche Hauptwahlvorstand nach Auffassung der DPVKOM gegen seine Neutralitätspflicht versto­ßen. Vor der Wahl hatte die Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes in ihrer Rede eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft – damit war die DPVKOM gemeint – als „Störenfriede“ und „populistisch“ bezeichnet. Die DPVKOM sieht darin genauso eine unerlaubte Wahlbe­einflussung wie in der Tatsache, dass alle rund 250 Wahlhelfenden in roten T-Shirts ge­kleidet waren. Rot ist die Farbe, die ver.di als gewerkschaftlicher Mitbewerber der DPVKOM im Logo verwendet. Hinzu kommt, dass unter den Wahlhelfenden kein einziges Mitglied der DPVKOM war.

Darüber hinaus bemängelt die DPVKOM einen fehlerhaften Hinweis im Wahlflyer, in dem das Verfahren zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erläutert wurde. Danach war eine Kor­rektur der mittels Ankreuzens der kandidierenden Liste erfolgten Wahl möglich, indem ein falsch gesetztes Kreuz durchgestrichen werden konnte und das Neusetzen des Kreuzes im gewünschten Ankreuzfeld zulässig war. Vor dem Hintergrund, dass auf allen Auszähl­tischen eine Vielzahl von Kugelschreibern vorhanden war, ist nicht auszuschließen, dass auch von Wahlhelfenden entsprechende Veränderungen vorgenommen werden konnten. Aus Sicht der DPVKOM hätte in einem solchen „Korrekturfall“ der ursprünglich verwendete Stimmzettel ungültig sein und auf Verlangen des Wahlberechtigten ein neuer Stimmzettel ausgehändigt werden müssen.  

Des Weiteren wurden nach Kenntnis der DPVKOM Delegierte aus einem Betrieb der Deutschen Post zur Delegiertenversammlung nach Berlin entsandt, die gar nicht ord­nungsgemäß gewählt wurden. Es soll in diesem Betrieb lediglich eine Abfrage unter den Mitarbeitern gegeben haben, wer denn nach Berlin fahren möchte. Hier liegt der Verdacht nahe, dass nicht wahlberechtigte Mitarbeiter an der Aufsichtsratswahl teilgenommen haben.

Außerdem liegen nach Auffassung der DPVKOM Verstöße gegen die öffentliche Stim­menauszählung vor. Das Gebot der öffentlichen Stimmenauszählung soll unter anderem gewährleisten, dass Wahlbeobachter den Vorgang der Stimmenauszählung sehen kön­nen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Auszählung durch den Rücken der Wahlhel­fenden verdeckt wird und die Auszählung an einigen Auszähltischen durch die Entfernung zu der für Wahlbeobachter geltenden Flatterband-Absperrung – diese Entfernung betrug teilweise bis zu 15 Meter – überhaupt nicht mehr eingesehen werden kann.  

Nicht zuletzt sind aus Sicht der DPVKOM auch mehrere Delegiertenwahlen im Vorfeld der Delegiertenversammlung beziehungsweise die Stimmenauszählung bei einigen Delegier­tenwahlen bereits nicht rechtens gewesen. Bei diesen Wahlen wurden die Delegierten bestimmt, die dann bei der Delegiertenversammlung in Berlin die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wählten. So hatte die DPVKOM vor der Delegiertenversammlung bereits die Delegiertenwahlen in den Betrieben Niederlassung Karlsruhe und DHL Hub Leipzig angefochten und hierzu auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitgericht Bonn eingeleitet. Über die Wahlanfechtung in den beiden Niederlassungen muss noch entschieden werden. Es ist also nicht auszuschließen, dass Delegierte ohne entsprechen­de Legitimation an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder teilgenommen haben  

Die von der DPVKOM benannten Verstöße sind dazu geeignet, das knappe Wahlergebnis zu beeinflussen und die Aufsichtsratswahl insgesamt für unwirksam zu erklären.

Pressemitteilung