Zustellerinnen und Zusteller der Deutschen Post AG werden oft von Hunden gebissen. Nach einer betriebseigenen Statistik verzeichnet die DP AG bundesweit alljährlich mehr als 1.000 Hundeangriffe, die zu Dienstausfällen unter den Zustellerinnen und Zustellern führen. Für eine von einem Hund gebissene Zustellerin konnte die DPVKOM nun ein Schmerzensgeld durchsetzen.
Unser Mitglied wollte eine Sendung an die Hundehalterin zustellen. Die Tür wurde jedoch von der Tochter der Hundehalterin geöffnet. Während der Übergabe der Sendung im Eingangsbereich des Hauses kam laut Aussage unseres Mitglieds der Hund der Familie plötzlich auf sie zugerannt und biss sie in die linke Kniekehle. Unser Mitglied versorgte die stark blutende Wunde zunächst notdürftig auf der Toilette der Kundin und versuchte, ihre Arbeit unter Schmerzen fortzusetzen. Nachdem sich der erste Schock etwas gelegt hatte, wurde ihr jedoch bewusst, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie meldete den Vorfall bei ihrer Arbeitgeberin und suchte nach Dienstende einen Durchgangsarzt auf. Aufgrund der Bissverletzung war unser Mitglied fast einen Monat lang arbeitsunfähig erkrankt. Die Wunde hatte sich entzündet und war sehr geschwollen. Sie hatte Schwierigkeiten beim Sitzen, Laufen und Bewegen.
Hundehalterin war uneinsichtig
Mitleid oder ein schlechtes Gewissen der Hundehalterin gegenüber unserem Mitglied waren aber nicht vorhanden. Stattdessen gab die Hundehalterin an, dass unser Mitglied den Biss selbst verschuldet habe. Die Tochter hatte wohl ausgesagt, dass die Zustellerin den Hund zuvor gestreichelt und darum gebeten habe, die Toilette benutzen zu dürfen. Dabei habe sie den Hund versehentlich getreten. Der Hund habe sich erschreckt und zugeschnappt. Dieses Vorgehen der Hundehalterin erschwerte auch die Bearbeitung des Arbeitsunfalls gegenüber der BG Verkehr und der Strafanzeige bei der Polizei enorm, sodass mehrere Stellungnahmen abgegeben werden mussten.
Die Rechtsanwälte beim Dienstleistungszentrum des dbb beamtenbund und tarifunion haben unserem Mitglied diesen Stress abgenommen und die Stellungnahmen in enger Absprache mit unserem Mitglied abgegeben. Letztendlich zahlte die Hundehaftpflichtversicherung der Hundehalterin ohne weitere Angaben einen Betrag von 1.400 Euro an unser Mitglied aus. Das war eine glückliche Wendung des Falles.
Keine Garantie für Schmerzensgeldhöhe
Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld gemäß § 833 S. 1 BGB kommt zwar eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters zum Tragen, allerdings kann ein etwaiges Mitverschulden am Ende trotzdem die Höhe des Schmerzensgeldes vermindern. Da hier Aussage gegen Aussage stand und die Beweislage sich eher schwierig gestaltete, hätte bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht unter Umständen nur eine geringere Summe erreicht werden können.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes gibt es keine Vorgaben. Zum einen ist die hier erreichte Höhe von 1.400 Euro dem Verhandlungsgeschick des zuständigen Anwalts geschuldet. Hier bietet es sich zum einen an, sich an früheren, ähnlich gelagerten Fällen aus der Rechtsprechung zu orientieren. Zum anderen kommt es auf die individuelle Situation der verletzten Person an. Es zählen die Schwere der Verletzung, die Folgen (zum Beispiel Narben, Dauer der Arbeitsunfähigkeit) und die weiteren Schäden. Bei den gebissenen Beschäftigten hinterlässt der Angriff nämlich meist nicht nur körperliche Verletzungen. Der Angriff kann auch psychische Folgen haben, die die Arbeitsfähigkeit drastisch beeinträchtigen.
Unser Mitglied ist selbst Hundehalterin von zwei Hunden und hat jetzt zwar keine Angst vor den Tieren. Allerdings agiert sie mit Respekt und Vorsicht. Sie ist sich darüber bewusst, dass die Hunde ihre Grundstücke bewachen und nicht wissen, dass die Zustellerinnen und Zusteller keine Gefahr darstellen. Daher hält sie Abstand und bittet die Kunden ausdrücklich darum, dass sie die Hunde von ihr fernhalten sollen. Auch Briefkästen oder Ablageorte, die nicht ohne Gefahren zu erreichen sind, meidet sie. Ob es an der Empfänger-Adresse einen Hund gibt, ist – je nach Kenntnisstand – in den Handscannern der Zustellerinnen und Zustellern vermerkt.
Die DPVKOM hat zu diesem Thema auch einen Flyer erstellt, der unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann: