Beantragung von Entlastungszeit

Stichtag 30. September beachten

Der 30. September eines Jahres ist für die Arbeitnehmer im Bereich der Deutschen Post ein wichtiges Datum. Dann gilt es zu entscheiden, ob die Entlastungszeit (ELZ) erstmals beantragt, geändert oder "gekündigt" wird. So können alle Tarifkräfte mit Anspruch auf Monatsentgelt wählen, ob sie statt einer tariflichen Entgelterhöhung lieber zusätzliche freie Stunden im Kalenderjahr haben möchten.

Wer sich als Beschäftigter dafür entscheidet, wird für den Zeitraum der Inanspruchnahme (mindestens ein Kalenderjahr) gemäß einer gesonderten (entsprechend prozentual abgesenkten) Entgelttabelle bezahlt. Wer indes lieber die Entgelterhöhung möchte, muss nichts veranlassen.
Dabei sind folgende Entlastungszeitmodelle zu unterscheiden:

  • "Entlastungszeit-60": Für Vollzeitarbeitnehmer 60,27 Freistunden pro Kalenderjahr (Teilzeitkräfte anteilig). 
  • "Entlastungszeit-42": Für Vollzeitarbeitnehmer 42,19 Freistunden pro Kalenderjahr (Teilzeitkräfte anteilig). 
  • "Entlastungszeit-102": Für Vollzeitarbeitnehmer 102,46 Freistunden pro Kalenderjahr (Teilzeitkräfte anteilig). 
  • "Entlastungszeit-162": Für Vollzeitarbeitnehmer 162,73 Freistunden pro Kalenderjahr (Teilzeitkräfte anteilig).
  • "Entlastungszeit-202": Für Vollzeitarbeitnehmer 202,91 Stunden pro Kalenderjahr (Teilzeitkräfte anteilig).

Das Formular zur Beantragung von Entlastungszeit ist unter anderem bei der Personalabteilung des jeweiligen Betriebes erhältlich und dort auch wieder einzureichen. Und zwar bis spätestens 30. September des laufenden Jahres, um dann für das Folgejahr die ausgewählten Freistunden
zu bekommen. Die rechtlichen Grundlagen für die Möglichkeit der Entlastungszeit bilden der § 24a des Manteltarifvertrages (MTV) und der Entgelttarifvertrag mit den Entlastungszeittabellen der Anlagen 2 a bis d.

Entlastungszeit hängt von zwei Parametern ab

Wichtig zu wissen ist, dass die Entlastungszeit von der individuellen Wochenarbeitszeit und dem gewählten Entlastungszeitmodell abhängt. Sie kann wie folgt berechnet werden: 

Tatsächliche Wochenarbeitszeit (WAZ) x ELZ-Modell : 38,5 = Entlastungszeit (in Stunden)

Hierzu ein Berechnungsbeispiel: Wenn sich ein Beschäftigter mit 19,25 Stunden Wochenarbeitszeit für das Modell 102 entscheidet, dann beträgt seine Entlastungszeit 51 Stunden.

Für die Arbeitnehmer gilt weiterhin zu beachten, dass nicht nur die erstmalige Beantragung der Entlastungszeit, sondern auch die Änderung und "Kündigung" der Entlastungszeit zu einem bestimmten Datum erfolgen muss. Wann? Genau: Zum 30. September! 

Bei Fragen zur Entlastungszeit helfen die Gewerkschaftssekretäre unserer Fachgewerkschaft gerne weiter.