Erfolgreicher Rechtsschutz der DPVKOM

Keine Gehaltsabzüge wegen Corona-Quarantäne

Es lohnt sich, DPVKOM-Mitglied zu sein. Das beweist einmal mehr der Rechtsstreit eines DPVKOM-Mitglieds mit der Deutschen Post, bei dem es um Gehaltsabzüge während einer Corona-Infektion und der damit verbundenen Quarantäne ging. Hier hat sich der Rechtsschutz der DPVKOM erneut ausgezahlt - im wahrsten Sinne des Wortes.

Seit Beginn der Corona-Pandemie und den daraus folgenden Isolations- und Quarantänepflichten für Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, gab es bei der Deutschen Post AG immer wieder Fälle, in denen Beschäftigte sich plötzlich einer Gehaltskürzung ausgesetzt sahen. Der Blick auf den Gehaltsnachweis offenbarte dann für die Zeit der Quarantäne Abzüge bis zu 1000 Euro. Die Gehaltskürzungen kamen plötzlich und bedeuteten für die betroffenen Beschäftigten existenzielle Einbußen. Teilweise konnte die Miete nicht mehr bezahlt werden oder Beschäftigte mit Unterhaltspflichten konnten ihre Familie nicht mehr versorgen.

So ging es auch unserem Mitglied, das wir erfolgreich mit Rechtsschutz unterstützen konnten. Unser Mitglied ist bereits seit über 10 Jahren bei der Deutschen Post AG als Zusteller beschäftigt. In einem Zeitraum, in dem unser Mitglied Corona-positiv war, zahlte die Deutsche Post AG kein Gehalt. Für diesen Zeitraum lagen der Deutschen Post AG als Beklagte mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die eine Corona-Erkrankung mit hoher Viruslast und starken grippalen Symptomen bescheinigten. Das nicht gegen Corona geimpfte Mitglied war demnach auch verpflichtet, sich zu isolieren und sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben.

Die Deutsche Post AG zweifelte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an. Sie behauptete, es sei davon auszugehen, dass unser Mitglied lediglich wegen der Quarantäne keine Arbeitstätigkeit ausüben konnte und gar nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Mitglied sich nur habe testen lassen, weil es an einer Veranstaltung teilnehmen wollte und für den Tag nach der Veranstaltung schon seine Arbeitskraft angekündigt hatte. Außerdem habe sich das Mitglied erst nach dem positiven Coronatest seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen.

Wichtig zu wissen: Nach dem Infektionsschutzgesetz wurden ungeimpfte Beschäftigte von einer Entschädigung ausgeschlossen. Das hieß, dass bei einer Corona-Infektion und Quarantäne/Isolation für diesen Zeitraum gesetzlich erstmal kein Anspruch auf Gehaltszahlung bestand. Anders sieht dies aber grundsätzlich aus, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Dann entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Doch auch diesen Anspruch lehnte die Deutsche Post mit dem Argument ab, dass die betroffenen Beschäftigten ja nicht allein aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit, sondern auch wegen der Quarantänepflicht nicht zur Arbeit kommen konnten. Sie war der Meinung, dass in solchen Fällen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Das Arbeitsgericht sah die Klage unseres Mitglieds als zulässig und begründet an. Danach besteht gegen die Deutsche Post AG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG in der geltend gemachten Höhe. So hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Weiter stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Kläger aufgrund seiner Corona-Infektion im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig war. Unser Mitglied hatte seine Darlegung- und Beweislast mittels der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbracht.

Das Urteil ist für uns und unsere Mitglieder ein voller Erfolg, da es auch die Rechtslage zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitiger Quarantäne von ungeimpften Beschäftigten wegen einer Infektion mit dem Corona-Virus klarstellt.

Damit bewahrheitet sich einmal mehr: Die DPVKOM ist #FuerDichDa.