DPVKOM erreicht Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an einen Streik

Im Zusammenhang mit der diesjährigen Tarifrunde bei der Deutschen Post hat die DPVKOM zu Beginn des Jahres einige Niederlassungen Betrieb der Deutschen Post bestreikt. Dazu zählte im Februar 2023 auch die Niederlassung Essen.

Im Nachgang zu unserem Warnstreik soll arbeitgeberseitig Folgendes in einer Teambesprechung mitgeteilt worden sein:

Mitarbeitern, die sich nach dem Streik dem „Aufräumen“ der Streikfolgen durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entziehen, wird die Lohnfortzahlung gestrichen. Diese „Ansage“ setzte die Deutsche Post gegenüber Mitgliedern unserer Fachgewerkschaft in die Tat um. Obwohl einige Gewerkschaftsmitglieder arbeitsunfähig erkrankt waren und die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ordnungsgemäß und fristgerecht dem Arbeitgeber vorgelegt hatten, verweigerte dieser die Lohnfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Hierbei stützte sich der Arbeitgeber auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 – Az. 5 AZR 149/21. In diesem Rechtsfall ist das Bundesarbeitsgericht ausnahmsweise davon ausgegangen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert war. Dem lag allerdings ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Arbeitnehmer am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde.

Im Allgemeinen gilt aber, dass eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich einen hohen Beweiswert hat und der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, konkrete Tatsachen vorzutragen, die dazu geeignet sind, anzunehmen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und tatsächlich keine Erkrankung vorlag.

Bei der verweigerten Lohnfortzahlung in der Niederlassung Betrieb Essen konnte die DPVKOM einen Erfolg für ihre Mitglieder erzielen: So hat der Arbeitgeber - unmittelbar nach einem ersten Schreiben der DPVKOM - den Lohn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachgezahlt.

Lediglich in einem weiteren Fall in der Niederlassung Betrieb Essen ist es zu einer Klage seitens der DPVKOM gekommen. Im Rahmen des Gütetermins hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wohl hier nicht einschlägig sein dürfte, wenn nicht die Beklagte nachweisen kann, dass der Kläger sich entsprechend geäußert hat, er wolle die Aufräumarbeiten am Folgetag nicht erledigen. Allein die zeitliche Verbindung von Streik und Arbeitsunfähigkeit dürfte nicht zu einer Erschütterung der Vermutungswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen. Vor diesem Hintergrund wurde ein Vergleich geschlossen und der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall den Lohn für die Tage der Arbeitsunfähigkeit nachgezahlt.

Selbstverständlich liegt auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach einem Streik ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor. Wird ein Arbeitnehmer durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er danach Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

Die DPVKOM hat damit ihren Mitgliedern wieder zu ihrem Recht verholfen.