Der Deutsche Bundestag hat am 16. November 2023 in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ beschlossen. Damit wurde der Tarifschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes vom April auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes zeit- und wirkungsgleich zu übertragen.
Diese Regelung gilt auch für die Beamten und Versorgungsempfänger der Postnachfolgeunternehmen. Damit wurde eine wichtige Forderung der DPVKOM umgesetzt. Da der Bundesrat bereits am 29. September beschlossen hat, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zu erheben, kann das Gesetz zeitnah in Kraft treten.
Die Besoldungsanpassung beinhaltet, dass Empfängerinnen und Empfängern von Dienstbezügen für den Monat Juni eine einmalige steuerfreie Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1.240 Euro erhalten. Weiterhin erfolgen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 mit den Dienstbezügen monatliche steuerfreie Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Die DPVKOM hatte sich dafür starkgemacht, dass die Deutsche Telekom und die Deutsche Post vorab Abschlagszahlungen an ihre aktiven Beamten leisten. Diese wurden mit den September-Bezügen (Deutsche Telekom) beziehungsweise Oktober-Bezügen (Deutsche Post) gewährt.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten die jeweiligen Beträge in prozentualer Abhängigkeit von ihrem Ruhegehaltssatz und gegebenenfalls Anteilssatz einer Hinterbliebenenversorgung. Die erstmalige Zahlung der InfIationsausgleichsprämie erfolgte hier mit den Bezügen für den Monat Oktober 2023 rückwirkend ab Monat Juni 2023.
Ab März 2024 wird schließlich das Grundgehalt zunächst um 200 Euro und darauf aufsetzend um 5,3 Prozent erhöht. Die lineare Erhöhung erfolgt dabei unter letztmaliger Verminderung der Anpassung gegenüber dem Tarifergebnis um 0,2 Prozentpunkte für die Zuführung zur Versorgungsrücklage. Der Familienzuschlag − mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 − sowie die Amtszulagen erhöhen sich um jeweils 11,3 Prozent.