Arbeiten trotz Hitze

Arbeitgeber müssen Schutzvorschriften einhalten

Die hochsommerlichen Temperaturen treiben den Beschäftigten Schweißperlen auf die Stirn. Wer nun draußen unterwegs ist, ist besonderen Strapazen ausgesetzt. Aber auch diejenigen, die im Büro arbeiten, leiden unter der enormen Hitze. Mit welchen Mitteln Arbeitgebende die Situation am Arbeitsplatz für ihre Beschäftigten erträglicher gestalten können, zu welchen Maßnahmen sie von Gesetzes wegen verpflichtet sind und was für Konsequenzen drohen, wenn Arbeitsschutzvorgaben nicht eingehalten werden, wird im Folgenden dargestellt.

Generell gilt:

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgebende verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gemäß § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.

Wichtigste Norm im Zusammenhang mit dem Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz ist § 3a Arbeitsstättenverordnung (AbStättV). Danach müssen Arbeitgebende geeignete Maßnahmen gegen extreme Hitze ergreifen. Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten sind zu vermeiden. Bei der Wahl dieser Maßnahmen hat die Arbeitgeberin einen Handlungsrahmen, sie kann zwischen verschiedenen Maßnahmen wählen.

In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über 26° Celsius zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert, oder hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (etwa Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) tätig sind.

Für Arbeitsplätze im Freien ist dann Folgendes zu beachten:

Bei Arbeiten über 25 Grad im Schatten müssen die Beschäftigten über die Gefahren durch Hitze, UV-Strahlung und Ozon informiert werden.

Wer bei sommerlichen Temperaturen draußen arbeiten muss, hat ein Recht auf besondere Schutzmaßnahmen. Theoretisch muss die Arbeitgeberin permanent das Befinden der Beschäftigten überprüfen. Bei extremen Temperaturen sollte auf schwere Arbeiten verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Das ist im Bereich der Zustellung natürlich nicht immer möglich. Erschwerend kommt nun hinzu, dass das neue flexible Zustellkonzept nun auch noch zu einem späteren Beginn der eigentlichen Zustellung führt. Der Arbeitgeber sollte aber auf jeden Fall Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcreme zur Verfügung stellen.

Weitere Maßnahmen sind:

  • Die Arbeitszeiten sind anzupassen, der Arbeitsbeginn kann in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Pausen sind einzurichten.
  • Bei großer Hitze sollte in einer Betriebsvereinbarung ein Verzicht auf Überstunden festgehalten werden.
  • Bereitstellung von Getränken (Mineralwasser).
  • Bereitstellung von Hautschutzpräparaten mit hohem Lichtschutzfaktor.
  • Anzahl und Umfang der Pausen (selbstverständlich im Schatten) sind den den Temperaturen anzupassen.
  • Zurverfügungstellung von Sonnenbrillen mit UV-Schutz

Es gibt jedoch keine absolute Temperaturobergrenze, bei der die Arbeit im Freien eingestellt werden darf.

Für Arbeitsplätze in Innenräumen gilt: 

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26° Celsius nicht überschreiten.

Verwendet die Arbeitgeberin im Betrieb bereits Sonnenschutzsysteme, wie Außenjalousien, reflektierende Vorrichtungen in der Verglasung oder innenliegende Sonnenschutzvorrichtungen, so soll sie, wenn sowohl die Außenlufttemperatur als auch die Raumlufttemperatur über 26° C steigt, weitere Maßnahmen ergreifen. Bei Raumtemperaturen über 30°C besteht sogar eine Handlungsverpflichtung der Arbeitgeberin.

Weitere Maßnahmen sind zum Beispiel:

  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelung zur Arbeitszeitverlagerung
  • Bereitstellung von Trinkwasser und geeigneten Getränken
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)
  • Effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)

Wird schließlich eine Raumlufttemperatur von 35° C , so soll der Arbeitsraum nur noch dann als Arbeitsraum geeignet sein, wenn die Arbeitgeberin technische Einrichtungen, wie Luftduschen oder Wasserschleier installiert, Entwärmungsphasen vorsieht oder die Beschäftigten mit Hitzeschutzkleidung ausstattet.

Kein Recht auf Hitzefrei

Sollten die hier festgelegten Regeln an heißen Tagen nicht eingehalten werden, berechtigt dies die Beschäftigten gleichwohl nicht, sich eigenmächtig „Hitzefrei” zu nehmen. Wer wegen der Hitze zum Beispiel Kreislaufprobleme bekommt, der darf – wie bei jeder anderen Erkrankung auch – nach Hause gehen. Die Arbeitgeberin kann jedoch ein ärztliches Attest verlangen.

Betriebsrat muss seine Rechte wahrnehmen

Auch der Betriebsrat kann und sollte im Sinne der Beschäftigten tätig sein. Neben den Informations-, Kontroll- und Beratungsrechten aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG und § 90 BetrVG stehen dem Betriebsrat auch (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und § 91 BetrVG zu. Außerdem können hitzebedingte Maßnahmen auch Mitbestimmungsrechte nach anderen Vorschriften auslösen, etwa bei der Anpassung der Kleidungsvorschriften nach § 87 Nr. 1 BetrVG oder bei Arbeitszeitregelungen nach § 87 Nr. 2 BetrVG.

Schlussendlich gilt: Kann der Arbeitgeberin nachgewiesen werden, dass sie Gesundheit oder Leben wiederholt oder vorsätzlich gefährdet hat, dann droht ihr eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§26 ArbSchG). Doch soweit muss es gar nicht kommen, wenn die erwähnten Maßnahmen gegen die Hitze umgesetzt werden.