Als kompetente Fachgewerkschaft hat sich die DPVKOM unter anderem zum Ziel gesetzt, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei der Deutschen Post AG (DP AG) zu verbessern. Diesem Ansinnen dient auch ein detaillierter Entwurf zu einem Tarifvertrag „Arbeitszeit in der Zustellung“, den hauptamtliche Vertreter und Betriebsräte unserer Gewerkschaft vor einigen Monaten ausgearbeitet und nun nach erfolgter Diskussion im Bundesvorstand fertiggestellt haben.
Ein weiterer Anlass für die DPVKOM, zum Thema Arbeitszeit in der Zustellung einen eigenen Tarifvertragsentwurf zu erstellen, ist die uns bereits seit Ende des letzten Jahres bekannte Absicht der Deutschen Post, die Rahmenbedingungen rund um die Arbeitszeit der Mitarbeiter in der Zustellung in einem einzigen, für den gesamten Unternehmensbereich Post und Paket Deutschland (P&P) gültigen Tarifvertrag mit ihrer bewährten „Lieblingsgewerkschaft“ zu fixieren. Dies stellt sicherlich kein leichtes Unterfangen dar, zumal derzeit zu dieser Thematik natürlich in jeder der bundesweit 40 Flächenniederlassungen eine Betriebsvereinbarung mit dem zuständigen Betriebsratsgremium existiert, die sich untereinander sowohl in Regelungstiefe als auch hinsichtlich des Schutzwertes für die Beschäftigten stark unterscheiden. Mittlerweile haben der Arbeitgeber und unser gewerkschaftlicher Mitbewerber – vor offizieller Verhandlungsaufnahme – erste Sondierungsgespräche für einen Tarifvertrag Arbeitszeit geführt.
Der Tarifvertragsentwurf der DPVKOM trägt insbesondere dem Gesundheits- und Überlastungsschutzgedanken Rechnung und hat den Verbleib der Beschäftigten in Ausübung ihrer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zum Ziel. Wesentliche Inhalte des Tarifvertragsentwurfs, der – trotz der mitunter komplexen Materie – den lokalen Betriebsratsgremien absichtlich noch genug Spielraum für eigene Mitbestimmung über örtliche Betriebsvereinbarungen lässt, lauten:
Freiwilliger Hinzuverdienst soll möglich sein
Um gerade jüngeren Beschäftigten mit erhöhtem Finanzbedarf entgegen zu kommen, besteht nach unseren Vorstellungen darüber hinaus die garantiert freiwillige (!) einzelvertragliche Möglichkeit zum stundenweisen Hinzuverdienst zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags in Höhe von 25 Prozent des jeweiligen Stundenlohns. Ein in der Wirkung ähnliches Modell – welches durch seine Ausgestaltung manche Führungskräfte jedoch leider zum Missbrauch der Regelung zum Nachteil der Mitarbeiter einlud und daher seinerzeit bei uns auf Ablehnung stieß – existierte vor einigen Jahren noch unter dem Namen „Übernahme zusätzlicher Leistungen“.
Faltblatt: Ist-Zeit-Erfassung oder Rahmendienstplan? Eine Entscheidungshilfe