Die Bundesregierung stellt betriebliche Mitbestimmung sicher.
1. Nutzung von Audio- und Videokonferenzen
Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31.12.2020, für Personalräte bis zum 31.03.2021. Schon gefasste Beschlüsse über diese Kommunikationswege sollen rechtswirksam bleiben, da diese Regelungen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten sollen.
2. Weiterführung der Geschäfte durch bestehende Personalvertretungen
Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Auch diese Regel greift rückwirkend zum 01.03.2020 und gilt bis zum 31.03.2021.
3. Änderung der Wahlordnung (Personalratswahlen)
Durch die aktuelle Lage können Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 nicht – wie üblich – mit persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal durchgeführt werden. Die Änderung der Wahlordnung ermöglicht den Wahlvorständen in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen. Auch eine Verschiebung des Wahltermins wird ermöglicht, damit eine rechtssichere Durchführung als Briefwahl gemacht werden kann. Diese Änderung gilt auch bis zum 31.03.2021.