Anrechenbarkeit der Reisezeiten bei Dienstreisen neu geregelt

Seit Beginn dieses Monats gibt es Verbesserungen bei der Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen von Beamten. Dies ist in der Arbeitszeitverordnung geregelt.

So wurden beispielsweise die Regelungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für nicht anrechenbare Reisezeiten leicht verbessert. Als nicht anrechenbar werden Reisezeiten bezeichnet, welche über die individuelle tägliche Sollarbeitszeit hinausgehen. 

Zukünftig wird für diese Reisezeiten ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel (alte Regelung: ein Viertel) gewährt. Das gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. 

Außerdem entfällt der bisherige Schwellenwert von 15 Stunden pro Monat, ab dem ein Freizeitausgleich für nichtanrechenbare Reisezeiten gewährt wurde. Ab jetzt wird beispielsweise für 1 Stunde nicht anrechenbare Reisezeiten ein Freizeitausgleich in Höhe von 20 Minuten gewährt, anstatt wie bisher von 15 Minuten. 

Die DPVKOM ist allerdings der Meinung, dass dienstlich veranlasste Reisezeiten vollständig Arbeitszeit sein müssen.