Streichen des Weihnachtsgeldes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigEin Arbeitnehmer kann unter gewissen Umständen weiterhin von seinem Arbeitgeber die Zahlung eines Weihnachtsgeldes verlangen, auch wenn dieser nach jahrelanger Zahlung das Weihnachtsgeld plötzlich nicht mehr gewähren will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 8. Dezember 2010 – Az.: 10 AZR 671/09 – hervor. Dem BAG zufolge könne ein Arbeitnehmer im Falle einer regelmäßigen Weihnachtsgeldzahlung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auch zukünftig zahlt. Dies gelte zumindest dann, wenn der Arbeitgeber diese „Selbstverpflichtung“ für die Zukunft nicht deutlich ausgeschlossen habe. Ein entsprechender Rechtsanspruch könne auch durch eine unklare allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag nicht verhindert werden, so das BAG weiter. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der seit 1996 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes erhalten, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautete: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer nun die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 – mit Erfolg! Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ zwar einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen möge. Dafür dürfe dieser Vorbehalt allerdings nicht mehrdeutig sein, sondern klar und verständlich. Die von der Beklagten verwendete Klausel sei aber unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie sei nicht geeignet, die mehrfache tatsächliche Weihnachtsgeldzahlung des Arbeitgebers hinreichend in Frage zu stellen. Die Klausel könne vielmehr auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setze der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Für die Arbeitnehmer der Postnachfolgeunternehmen ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes tarifvertraglich geregelt. Sollte jedoch beispielsweise Call-Center-Beschäftigten mit einer ähnlichen Begründung die Weihnachtsgratifikation verweigert worden sein, so sollten diese die Weihnachtsgeldauszahlung von ihrem Arbeitgeber verlangen. Die DPVKOM erteilt ihren Mitglieder nach rechtlicher Prüfung hierfür auch Rechtsschutz.
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