Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf hinsichtlich unrechtmäßiger Zuweisung eines bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten zu einem Tochterunternehmen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2008 (Az. 10 L 987/08) die Zuweisung eines bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten zu einem Tochterunternehmen (hier: Vivento Customer Services GmbH) als nicht rechtmäßig angesehen, da es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um keine amtsangemessene Beschäftigung gehandelt habe. Es führte hierzu insbesondere aus, dass es sich bei dem zugewiesenen Arbeitsplatz als Service-Center-Agent ausweislich der Aufgabenbeschreibung des Unternehmens um einen reinen Telefon- und Bildschirmarbeitsplatz in einem Call-Center handele. Diese Tätigkeit sei für einen Beamten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes im Range eines Fernmeldebetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A9 nicht amtsangemessen. So könne die Tätigkeit als Service-Center-Agent nach kurzer Einweisung von jeder ungelernten Kraft erledigt werden, solange die telefonische Kommunikation mit dem Kunden gelinge. Anforderungen an Vorbildung oder Erfahrung werden nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte nun mit Beschluss vom 8. Januar 2009 (Az. 1 B 1161/08) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nachvollziehbar begründet, dass die Tätigkeit als „Call-Center-Agent“ für einen Beamten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes im Range eines Fernmeldebetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A9 nicht amtsangemessen sei. Das Beschwerdevorbringen, das als Call-Center-Agent wahrzunehmende Aufgabenspektrum sei so breitbandig angelegt, dass eine Beschäftigung sowohl für die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 (Anforderungsprofil B) als auch für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (Anforderungsprofil B-) amtsentsprechend möglich sei, greife nicht. So sei keineswegs ausgeschlossen, dass dem Antragsteller abhängig von den „betrieblichen Erfordernissen“ nur solche Funktionen zugewiesen werden sollten, die von vornherein nur einen Teil des gesamten Aufgabenspektrums betroffen hätten, ohne dass diese Funktionen jeweils auf der Grundlage der wahrzunehmenden Aufgaben und Tätigkeiten in irgendeiner Weise auch besoldungsrechtlich bewertet und vergleichbar gemacht worden wären.
Die DPVKOM begrüßt dieses Urteil der Oberverwaltungsgerichts Münster und sieht sich damit in ihrer Rechtsaufassung bestätigt.