Bundesarbeitsgericht begrenzt Mitwirkungsrechte der SchwerbehindertenvertretungMit Beschluss vom 17. August 2010 (Az. 9 ABR 83/09) hat das Bundesarbeitsgericht die Mitwirkungsrechte von Schwerbehindertenvertretungen eingeschränkt. Danach hat die Schwerbehindertenvertretung nur in den Angelegenheiten Beteiligungsrechte, in denen schwerbehinderte Beschäftigte in ihrer rechtlichen oder auch tatsächlichen Stellung in anderer Weise berührt werden als nicht schwerbehinderte Mitarbeiter. Wirkt sich eine Maßnahme des Arbeitgebers in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Beschäftigte aus, besteht kein Unterrichtungs- oder Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung. In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Schwerbehindertenvertretung immer dann an der Besetzung einer Führungsposition beteiligt werden, wenn dieser mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist. Diesem Antrag gab das Bundesarbeitsgericht nicht statt.
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